BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 5/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2389
BFH/NV 2020, 1342
DB 2020, 2222
DStR 2020, 2294
DStRE 2020, 1330
DStZ 2020, 869
GmbHR 2020, 1357
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 48/16

Ertragsteuerliche Behandlung von Zinseinkünften aus Darlehen zwischen einer GmbH und dem alleinigen Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 5/17

DRsp Nr. 2020/15257

Ertragsteuerliche Behandlung von Zinseinkünften aus Darlehen zwischen einer GmbH und dem alleinigen Geschäftsführer

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 – 4 K 48/16 aufgehoben.

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 € nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2;

Gründe

I.