BFH - Beschluss vom 23.01.2003
VIII B 121/01
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 767

Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

BFH, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 121/01

DRsp Nr. 2003/6498

Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

Beim Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung zu einer nicht wesentlichen durch Erbfall sind die Anteile mit den historischen AK zusammenzurechnen. Das folgt aus dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers (Anschluss an Senats-Beschl. v. 18.1.1999 - VIII B 80/98 -, BStBl II 1999, 486).

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).