BAG - Urteil vom 19.12.2000
3 AZR 451/99
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG § 1 (Unverfallbarkeit), § 17 Abs. 3 S. 3; EinigungsV Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 1
DB 2001, 2407
JR 2002, 44
NZA 2002, 615
ZIP 2001, 1690
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 29.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1313/98
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. Juli 1999 - 5 Sa 988/98 ,

Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft; Vordienstzeiten bei einem übernommenen Betrieb der früheren DDR - Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alt. BetrAVG - Bedeutung der Geltung des BetrAVG seit 1. Januar 1992 - für Zusagen im Beitrittsgebiet Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem Betriebsveräußerer

BAG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 451/99

DRsp Nr. 2001/15267

Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft; Vordienstzeiten bei einem übernommenen Betrieb der früheren DDR - Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alt. BetrAVG - Bedeutung der Geltung des BetrAVG seit 1. Januar 1992 - für Zusagen im Beitrittsgebiet Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem Betriebsveräußerer

»Verspricht der Erwerber eines Betriebes aus dem Beitrittsgebiet einem dort beschäftigten Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1991 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so sind bei der Prüfung der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alt. BetrAVG auch Beschäftigungszeiten im übernommenen Betrieb vor dem 3. Oktober 1990 zu berücksichtigen.« Orientierungssätze: 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschäftigungszeiten bei einem Betriebsveräußerer und beim Betriebserwerber zusammenzurechnen sind, soweit die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt. Dies gilt auch dann, wenn nur der Betriebserwerber und nicht der Betriebsveräußerer eine Versorgungszusage erteilt hat (BAG 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - BAGE 44, 7).