BFH - Urteil vom 29.06.2011
IX R 63/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1737/07 706

Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses als teilentgeltlicher Vorgang bei Erbringung einer den Wert des Vermächtnisses nicht ausgleichenden Gegenleistung

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen IX R 63/10

DRsp Nr. 2011/14817

Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses als teilentgeltlicher Vorgang bei Erbringung einer den Wert des Vermächtnisses nicht ausgleichenden Gegenleistung

Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist ein teilentgeltlicher und damit im Rahmen der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 EStG aufteilbarer Vorgang, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung nicht ausgleicht.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit der Veräußerung eines von Todes wegen erworbenen Grundstücks. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Die Klägerin und ihre Schwester sind aufgrund notariellen Testaments die alleinigen Erbinnen zu gleichen Teilen ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin). In § 3 des Testaments räumte die Erblasserin der Klägerin das Recht ein, nach ihrem Tod ihren gesamten Grundbesitz (Grundstück mit Wohnhaus und Landwirtschaftsflächen) zu übernehmen. Hierfür sollte die Klägerin an ihre Schwester einen Betrag von 25 % des auf den Tod der Erblasserin festzustellenden Verkehrswerts des Grundbesitzes bezahlen.