Autor: Löbe |
Nach Auffassung des BFH kommt eine Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auf Erwerbe von Todes wegen nicht in Betracht.1) Als Begründung führt der BFH aus, dass der Erbe im Erbfall Vermögen des Erblassers so erhält, wie es steht und liegt. Da sich das Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht im Vermögen des Erblassers befunden hat, sondern erst von dem Erben aufgrund einer Auflage zu erwerben ist, kann in diesem Fall nicht der niedrigere Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. In die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer wird vielmehr der hinterlassene Geldbetrag einbezogen.
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