BFH - Beschluss vom 20.02.2013
XI R 26/10
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 6 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2111/06 945

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

BFH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen XI R 26/10

DRsp Nr. 2013/6830

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann?

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 6 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft den Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus der Übernahme eines Teils des Mandantenstammes bei der Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft.