BFH - Urteil vom 26.03.1992
IV R 50/91
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1630
BB 1993, 118
BFHE 168, 96
BStBl II 1992, 830
GmbHR 1992, 768
NWB 1992, F. 1, 268

Fabrikations-dienende Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

BFH, Urteil vom 26.03.1992 - Aktenzeichen IV R 50/91

DRsp Nr. 1996/11483

Fabrikations-dienende Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

»Grundstücke, die der Fabrikation dienen, gehören regelmäßig im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (Anschluß an BFH-Urteil vom 24.08.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014). Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb auch in einem anderen gemieteten oder gekauften Gebäude ausgeübt werden könnte.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Streitig ist, ob die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die einzigen Gesellschafter der Firma X GmbH. Dieses Unternehmen bearbeitet mit eigenen Schleifmaschinen für fremde Auftraggeber Metallteile (sog. Lohnschleiferei). Daneben stellt die GmbH Meßgeräte her, für die sie Erlöse in Höhe von etwa 15 bis 20 v.H. ihres Umsatzes erzielt. Ihre Umsätze betrugen in den Streitjahren zwischen 167.000 DM und 186.000 DM. Die Betriebsausgaben ohne das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt für den Kläger beliefen sich auf Beträge zwischen 123.000 DM und 170.000 DM.