BFH - Beschluss vom 14.05.2014
II B 82/13
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1633
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 462/13

Fälligkeit der Erbschaftssteuer bei einem auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgesetzten Vermächtnis

BFH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen II B 82/13

DRsp Nr. 2014/11750

Fälligkeit der Erbschaftssteuer bei einem auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgesetzten Vermächtnis

Hat der Erblasser einem Vermächtnisnehmer ein Vermächtnis ausgesetzt, das ihm mit Erreichen des 21. Lebensjahres zufallen soll, so wird die Erbschaftssteuer auch dann mit dem Zeitpunkt des Erbfalls fällig, wenn der Vermächtnisnehmer dieses Lebensalter noch nicht erreicht hatte.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.