BFH - Urteil vom 15.03.2000
VIII R 82/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1447
BFHE 191, 390
BStBl II 2002, 774
DB 2000, 1447
DStR 2000, 1136
DStZ 2000, 649
GmbHR 2000, 778
NJW-RR 2000, 1563
NZG 2000, 903
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 82/98

DRsp Nr. 2000/5893

Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung

»1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. 2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --ab dem 1. Januar 1985 eine GbR-- betrieb zuvor bis zum 31. Dezember 1984 ein Einzelhandelsgeschäft in der Rechtsform einer OHG. Das Unternehmen wurde auf einem Grundstück ausgeübt, das die Klägerin von ihrem Gesellschafter GS gemietet hatte. Der Mietvertrag war mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.

Gesellschafter der GbR waren neben GS noch seine Ehefrau GiS und seine Tochter HB, zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft waren aber nur GS und GiS berechtigt. Vereinbarungen in Bezug auf die Stimmrechte der Gesellschafter wurden nicht getroffen.