Zusammenfassung

Autor: Schildhorn

Die Gründung einer Familiengesellschaft hat regelmäßig steuerliche, aber auch außersteuerliche Vorteile. Diese können darin bestehen, dass durch die Aufnahme von nahen Angehörigen (insbesondere Kindern) Einkünfte verlagert werden und damit die Einkommensteuer gesenkt wird. Gleichermaßen kann es schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerlich aufgrund der - derzeit noch geltenden - steuerlichen Vergünstigungen der §§  13a, 13b und 19a ErbStG (85%iger Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag, Optionsverschonung und Tarifbegrenzung) interessant sein, Beteiligungen an einer Familiengesellschaft zu übertragen, natürlich unter der Beachtung der Zehnjahresfrist des §  14 ErbStG.