FG Hessen - Urteil vom 10.05.2016
1 K 877/15
Normen:
ErbStG § 13 Abs.1 Nr.4b S.5;
Fundstellen:
ZEV 2016, 535

Familienheim; zwingende Gründe

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 1 K 877/15

DRsp Nr. 2016/12247

Familienheim; zwingende Gründe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs.1 Nr.4b S.5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) trotz ihres Auszugs aus dem Familienheim beanspruchen kann.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am ... August 2012 verstorbenen Ehemannes Herrn E (Erblasser). Bestandteil des Nachlasses war unter anderem das Grundstück ... in ..., Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. ..., in dem die Eheleute gemeinsam und nach dem Tod des Erblassers bis zu ihrem Auszug im November 2013 die Klägerin alleine wohnte (Familienheim). Das Grundstück wurde nach Auszug der Klägerin im Jahr 2014 veräußert.