BAG - Urteil vom 21.04.2010
4 AZR 768/08
Normen:
EMRK Art. 11; ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB §613a Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 339
AuR 2010, 444
BAGE 134, 130
ZIP 2010, 2068 (LS)
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1690/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3622/07

Fehlende Ablösungsmöglichkeit transformierter Tarifregelungen durch [ungünstigere] Betriebsvereinbarung auf Seiten des Betriebserwerbers

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 768/08

DRsp Nr. 2010/15046

Fehlende Ablösungsmöglichkeit transformierter Tarifregelungen durch [ungünstigere] Betriebsvereinbarung auf Seiten des Betriebserwerbers

Gilt im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer ein Vergütungstarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, können die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende ungünstigere Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden. Orientierungssätze: 1. Die Revisionsbegründung muss gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO den behaupteten Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Das erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Ob die Rechtsauffassungen in der Revisionsbegründung zutreffend sind, ist für die Zulässigkeit der Revision ohne Bedeutung.