Fehlende steuerliche Rückbeziehung

Autor: Ott

Bei einem Anteilstausch kommt nach Rdnr. 21.17 UmwSt-Erlass die für Umwandlungsvorgänge übliche Rückbeziehung von acht Monaten nach §  2 und §  20 Abs.  5 und 6 UmwStG nicht in Betracht. Damit wird verhindert, dass rückwirkend die finanzielle Eingliederung im Zusammenhang mit einer Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft begründet werden kann.

Um eine Organschaft mit ertragsteuerlicher Wirkung herzustellen, muss der Organträger nach §  14 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Neben dieser sogenannten finanziellen Eingliederung muss der nach §  14 Abs.  1 Satz 1 KStG erforderliche Gewinnabführungsvertrag gem. §  14 Abs.  1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG mindestens auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen sein. Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.