BFH - Urteil vom 16.06.1999
II R 36/97
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 182 Abs. 3 ; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 170

Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die Geschäftsführung bei Bewertung im sog. Stuttgarter Verfahren

BFH, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen II R 36/97

DRsp Nr. 2000/752

Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die Geschäftsführung bei Bewertung im sog. Stuttgarter Verfahren

1. Die Angabe des Inhaltsadressaten ist gem. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO konstituierender Bestandteil jedes Steuerbescheides. 2. Ist eindeutig ein anderer als Inhaltsadressat bezeichnet als derjenige, gegen den der Bescheid materiell-rechtlich zu richten gewesen wäre, bleibt der Bescheid auch dann rechtswidrig und Letzterem gegenüber unwirksam, wenn dieser ihn erhalten und auf sich bezogen hat. Es kommt insoweit nicht auf die Sicht des Empfängers an. 3. Ist an einer GmbH u. a. eine GbR beteiligt und gibt der Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile die Inhaltsadressaten u. a. so an, dass die GbR als Gesellschafterin nicht genannt wird, sondern die Gesellschafter der GbR - vertreten durch die GbR -, dann ist der Bescheid nicht mehrdeutig und wegen fehlerhafter Angabe der Inhaltsadressaten rechtswidrig. 4. Eine Heilung dieses Fehlers gem. § 182 Abs. 3 AO kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur für den Sonderfall der Rechtsnachfolge eine Berechtigungsmöglichkeit vorsieht.