LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2003
2 Sa 982/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 Abs. 2 ; KSchG § 10 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 8 Ca 4260/01 KO - 15.04.2003,

Fehlerhafte Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 982/03

DRsp Nr. 2004/7018

Fehlerhafte Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung

1. Ob ein Arbeitnehmer den tätigkeitsbezogenen Anforderungen des fortbestehenden Arbeitsplatzes gewachsen ist, ist durch einen Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des fortbestehenden Arbeitsplatzes und dem Eignungsprofil des unmittelbar kündigungsbedrohten Arbeitnehmers zu ermitteln.2. Eine Austauschbarkeit entfällt bei einer nicht unerheblichen Einarbeitungszeit, wobei ein rein arbeitsplatzbezogener "Routinevorsprung" ohne Bedeutung ist; welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der beruflichen Vorbildung und dem Lebensalter des Arbeitnehmers.3. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz und kein Abfindungsgesetz; deshalb sind an den Antrag des Arbeitgebers aufgrund des Wortlauts von § 9 KSchG strenge Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 Abs. 2 ; KSchG § 10 ; BGB § 613a Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.