BAG - Urteil vom 09.12.2010
8 AZR 45/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 269/07
ArbG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 16325/06

Fehlerhafte Unterrichtung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

BAG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 45/08

DRsp Nr. 2011/3579

Fehlerhafte Unterrichtung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. 2. Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. 3. Wegen des erforderlichen Zeitmoments kann nicht auf eine feststehende Monatsfrist, sondern nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. 4. Das erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert hat, so dass der frühere Arbeitgeber auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB vertrauen durfte, etwa wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag abschließt 5. Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen, da Betriebsveräußerer und Betriebserwerber insoweit als Einheit behandelt werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2007 - 9 Sa 269/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand: