I.
Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit erzielte er in den Streitjahren keine Einnahmen, machte aber in seinen Einkommensteuererklärungen 1994 bis 1996 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten geltend, die der Beklagte (das Finanzamt) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre und auch in der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2003 nicht anerkannte.
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