FG Baden-Württemberg - GERICHTSBESCHEID vom 19.12.2008
1 K 71/07
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 40c; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 473

Fehlgeschlagene Veräußerungskosten eines GmbH-Anteils als nachträgliche Anschaffungskosten

FG Baden-Württemberg, GERICHTSBESCHEID vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 71/07

DRsp Nr. 2009/4815

Fehlgeschlagene Veräußerungskosten eines GmbH-Anteils als nachträgliche Anschaffungskosten

Fehlgeschlagene Rechts- und Beratungskosten für die gescheiterte Veräußerung eines GmbH-Anteils sind, soweit sie nicht als Veräußerungs- bzw. Werbungskosten steuerlich zu berücksichten sind, bei einer späteren Veräußerung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen

Tenor:

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9.02.2007 wird der Einkommensteuerbescheid 2003, zuletzt vom 13.12.2006 geändert. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der Firma X wird auf 324.314 EUR ermäßigt. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

§ Abs. ;