BFH - Urteil vom 20.04.2004
VIII R 4/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1265
BB 2004, 2053
BFH/NV 2004, 1031
BFHE 205, 292
DB 2004, 1240
DStRE 2004, 739
GmbHR 2004, 910
NZG 2004, 783
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 144/98

Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VIII R 4/02

DRsp Nr. 2004/9328

Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung

»Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können auch dann weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- wurden für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis September 1994 bei der X-AG beschäftigt.

Im Frühjahr 1994 bot die X-AG ihm an, im Wege des Management Buy-Out ausgewählte Betriebe in A (Ausland) aus ihrem Unternehmen zu erwerben und in den deutschen Raum zu expandieren. Er habe sich daraufhin mit einem Partner (der deutschen B-GmbH & Co. KG) entschlossen, eine AG mit Sitz und Geschäftsführung in A zu gründen und diese Betriebe zu kaufen und zu führen. Beide Gesellschafter sollten an der AG je zur Hälfte beteiligt sein.