FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2007
4 K 298/05 Erb
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 13 Nr. 15 ; ErbStG § 15 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5 ; ErbStG § 31 Abs. 6 ; ErbStG § 32 Abs. 2 ; BGB § 1960 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1961 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 90 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 165 ; FGO § 57 ; FGO § 58 Abs. 2 ; ZPO § 53 ;

Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben - Festsetzung Erbschaftsteuer; Unbekannter Erbe; Nachlasspflegschaft; Bekanntgabeadressat; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 298/05 Erb

DRsp Nr. 2008/5915

Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben - Festsetzung Erbschaftsteuer; Unbekannter Erbe; Nachlasspflegschaft; Bekanntgabeadressat; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

1. Gegenüber unbekannten Erben kann die Erbschaftsteuer durch Bekanntgabe der Bescheide an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. 2. Die Finanzbehörde kann die Besteuerungsgrundlagen der Erbschaftsteuer (Zahl der Erben, Höhe der Freibeträge, Steuerklassen) schätzen, wenn der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90 AO nicht in angemessener Zeit erfüllt. 3. Steht nicht fest, wie hoch die Erbteile sind, ist die Annahme gleich hoher Erbteile für Schätzungszwecke nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 13 Nr. 15 ; ErbStG § 15 ; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5 ; ErbStG § 31 Abs. 6 ; ErbStG § 32 Abs. 2 ; BGB § 1960 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1961 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 90 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 165 ; FGO § 57 ; FGO § 58 Abs. 2 ; ZPO § 53 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme unbekannter Erben streitig.