OLG München - Beschluss vom 08.09.2005
32 Wx 58/05
Normen:
GBO § 22 § 52 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 243
NotBZ 2005, 371
OLGReport-München 2005, 883
Rpfleger 2005, 661
ZEV 2006, 173

Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit des Vollstreckervermerks

OLG München, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 58/05

DRsp Nr. 2005/14644

Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit des Vollstreckervermerks

»Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.«

Normenkette:

GBO § 22 § 52 ;

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1 (Schwiegervater der Beteiligten zu 2). Zu Urkunde des Notars Dr. J in W vom 12.7.1971 schloss er mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - Vater des Beteiligten zu 1 und Ehemann der Beteiligten zu 2 - als befreiten Vorerben hinsichtlich ihres gesamten Nachlasses ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.

Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.