Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1 (Schwiegervater der Beteiligten zu 2). Zu Urkunde des Notars Dr. J in W vom 12.7.1971 schloss er mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - Vater des Beteiligten zu 1 und Ehemann der Beteiligten zu 2 - als befreiten Vorerben hinsichtlich ihres gesamten Nachlasses ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.
Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.
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