LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.03.2013 L 2 R 372/12
Normen:
IntV § 10; IntV § 11; IntV § 12; IntV § 3 Abs. 2; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
NZS 2013, 555
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 119/08
Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 2 R 372/12
DRsp Nr. 2013/14076
Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren
1. Die Tätigkeit einer VHS-Dozentin ist nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und die Zielsetzung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen auszurichten ist.
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