FG Niedersachsen - Urteil vom 13.09.2012
6 K 51/10
Normen:
KStG 2002 § 8c Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2993

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8c KStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 51/10

DRsp Nr. 2012/22283

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8c KStG

Zu den Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Die Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG setzt voraus, dass ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mindestens einmal zu mehr als 25 % an der Körperschaft beteiligt ist. Werden zwar insgesamt mehr als 25 % der Anteile erworben, aber infolge zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 % der Geschäftsanteile gehalten, kommt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu Anwendung.

Normenkette:

KStG 2002 § 8c Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Verminderung des auf den 31.12.2008 festgestellten körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags auf Grund der Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG.