Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8c KStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 6 K 51/10
DRsp Nr. 2012/22283
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Schädliche Beteiligungsgrenze i. S. von § 8cKStG
Zu den Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG.Die Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG setzt voraus, dass ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mindestens einmal zu mehr als 25 % an der Körperschaft beteiligt ist.Werden zwar insgesamt mehr als 25 % der Anteile erworben, aber infolge zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen zu keinem Zeitpunkt mehr als 25 % der Geschäftsanteile gehalten, kommt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu Anwendung.
Die Klage richtet sich gegen die Verminderung des auf den 31.12.2008 festgestellten körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags auf Grund der Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG.
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