FG Hamburg - Beschluss vom 31.10.2001
V 201/01
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 96 ; FGO § 113 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Einzelpraxis

FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen V 201/01

DRsp Nr. 2002/4552

Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung einer Einzelpraxis

Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung einer Einzelpraxis eines an einer Praxisgemeinschaft beteiligten Freiberuflers ist nicht einheitlich mit den Einkünften aus der Praxisgemeinschaft festzustellen.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 96 ; FGO § 113 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

I. Im Hauptsacheverfahren - Finanzgericht Hamburg V 124/01 - ist zwischen den Beteiligten die Qualifizierung des Erlöses aus der Veräußerung einer Arztpraxis als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn streitig.