FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2016
12 K 2840/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3b;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 323

Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zusammensetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den laufenden Einkünften und einem Betriebsaufgabegewinn

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 12 K 2840/13

DRsp Nr. 2016/9964

Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zusammensetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus den laufenden Einkünften und einem Betriebsaufgabegewinn

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3b;

Tatbestand

Die Kläger sind ehemalige Beteiligte der beendeten A. und B. X. GbR -- GbR-- . Sie waren jeweils zu 50 % an dieser beteiligt. Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -- EStG -- . Die GbR vermietete seit 1. Mai 2002 Betriebsräume an die X. ... GmbH -- GmbH-- . An der GmbH waren Herr A. X. mit 48,8 % und Herr B. X. mit 51,2 % beteiligt. Gegenstand der GmbH war der Handel mit ... sowie über ihr rumänisches Tochterunternehmen X. SRL -- SRL-- die Produktion von .... Im Betriebsvermögen der SRL befanden sich Produktionsmaschinen und Grundstücke sowie Darlehen i.H.v. ..... € zum 31. Dezember 2007 gegenüber der GmbH.

Herr A. X. übertrug seinen Anteil an der GmbH zum 30. Januar 2008 unentgeltlich auf Herrn B. X., seinen Sohn.

Am 11. Januar 2013 verstarb Herr A. X.. Rechtsnachfolgerin wurde Frau C. X., nunmehr Klägerin zu Ziffer 1.