LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2002
4 Sa 80/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 2 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 587
InVo 2003, 66
LAGReport 2003, 27
ZInsO 2002, 1205
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 (1) Ca 232/01 - 15.11.2001,

Feststellungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Betriebsübergang in der Insolvenz, Kündigungsverbot, Zwischenverdienst

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 80/02

DRsp Nr. 2003/4837

Feststellungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Betriebsübergang in der Insolvenz, Kündigungsverbot, Zwischenverdienst

»Kommt es nach Ausspruch der Kündigung durch den Betriebsveräußerer - hier: den Insolvenzverwalter - zu einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Betriebserwerber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bedarf die auf § 613a Abs. 4 BGB gestützte Feststellungsklage des Arbeitnehmers eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich lediglich auf Vergütungsdifferenzen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruft.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BGB § 613a Abs. 2 ; KSchG § 11 Nr. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten.

Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.10.2000 (43 IN 589/00) zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und durch weiteren Beschluß vom 01.01.2001 (43 IN 589/00) auch zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G1xx. S2xxxxxx GmbH & Co. KG, einer Möbelherstellerin aus B2x O1xxxxxxxx, bestellt worden.