LAG Köln - Urteil vom 25.03.2009
9 Sa 972/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 626/08

Feststellungsklage zum Umfang arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Privatisierung der Deutschen Bundespost

LAG Köln, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 972/08

DRsp Nr. 2009/16829

Feststellungsklage zum Umfang arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Privatisierung der Deutschen Bundespost

1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. 2. Dagegen verweist die Bezugnahmeklausel nicht auf die Bestimmungen in Firmentarifverträgen, die ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, das im Zuge der Konzernaufgliederung nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.07.2008 - 4 Ca 626/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 weiter auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.