Feststellungslast; Einbringungsgeborene Anteile; Amtsermittlungspflicht; Treu und Glauben - Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 12 K 1083/04 E
DRsp Nr. 2009/1543
Feststellungslast; Einbringungsgeborene Anteile; Amtsermittlungspflicht; Treu und Glauben - Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile
1. Die Feststellungslast dafür, dass eine Tatsache nachträglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1AO bekannt geworden ist, trägt das Finanzamt.2. Eine Änderungsbefugnis der Finanzbehörde wegen derartiger nachträglich bekannt gewordener Tatsachen besteht nach Treu und Glauben nicht, wenn diese Tatsachen ihr bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungpflicht nicht verborgen geblieben wären.3. Die ab dem Jahr 1996 durch § 54EStDV vorgeschriebene Mitteilung des beurkundenden Notars über die Veräußerung von GmbH-Anteilen an das für die Besteuerung der Gesellschaft zuständige Finanzamt löst auch für das Wohnsitz-Finanzamt des Veräußerers eingehende Ermittlungspflichten aus, die sich u.a. auf die mögliche Qualifikation als einbringungsgeborene Anteile erstrecken.4. Die Formulierung in dem im Jahr 1935 abgeschlossenen - nicht mehr vollständig vorliegenden - Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einbringung von Betriebsvermögen "zum Bilanzwert vom 31.12.1934" erfolgt, schließt nicht die Möglichkeit aus, dass dabei sämtliche stillen Reserven aufgedeckt wurden.
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