FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2017
11 V 11184/17
Fundstellen:
DStRE 2018, 733
EFG 2017, 1692
NZG 2018, 280

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2017 (11 V 11184/17) - DRsp Nr. 2017/15118

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 11 V 11184/17

DRsp Nr. 2017/15118

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ihrem Unternehmensgegenstand nach auf den Erwerb und die Bebauung von Grundstücken, die Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten durch Auftragsvergabe an Dritte, die Baubetreuung und das Bauträgergeschäft, die Generalübernehmerschaft, die Projektentwicklung und -steuerung, die wirtschaftliche und technische Betreuung von Bauherren sowie auf das komplette Leistungsbild des Architekten und des Bauingenieurs gerichtet ist. Bis zum 31. Dezember 2012 war die B... AG alleinige Inhaberin aller Anteile am Stammkapital der Antragstellerin. Seit dem 1. Januar 2013 ist die C... GmbH alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin. Die Anteile am Stammkapital der C... GmbH werden allein von D... gehalten. D... ist der Geschäftsführer der Antragstellerin.

C... GmbH zu 89,42 % und D... persönlich zu 10,58 % halten die Anteile am Stammkapital der E... GmbH mit Sitz in F... . Die E... GmbH ist wiederum alleinige Anteilsinhaberin von sechs österreichischen Projektentwicklungsgesellschaften A bis F GmbH (PEGs).