FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.1998
6 V 5644/97 A (E)

FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.1998 (6 V 5644/97 A (E)) - DRsp Nr. 1999/5922

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 6 V 5644/97 A (E)

DRsp Nr. 1999/5922

Gründe:

Streitig ist die Behandlung von Leistungen, die der Antragsteller -Ehemann- anläßlich der Aufgabe seiner Geschäftsführer-Tätigkeit erhalten hat, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1993.

Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller war seit der Gründung der Gesellschaft im Jahre 1967 Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X GmbH (X-GmbH). Von dem Gesellschaftskapital von 500.000,00 DM hielt der Antragsteller 350.000,00 DM, das restliche Stammkapital hielt die GmbH selbst. Die GmbH betrieb die Handelsvertretung auf dem Gebiet von Verpackungspapieren.

Aufgrund eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer bei der GmbH aus dem Jahre 1967 hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Ruhegehalt, der im einzelnen in Verträgen vom 25.09.1967 mit Änderungen vom 01.01.1977, 22.12.1980 und 20.06.1990 festgelegt war. Aufgrund der letzten Änderungsvereinbarung vom 20.06.1990 betrug das Ruhegehalt monatlich 7.200,00 DM und sollte mit Ablauf des 60. Lebensjahres des Antragstellers geleistet werden. Am 20.06.1990 war der Antragsteller 59 Jahre alt. In dem Vertrag vom 20.06.1990 war des weiteren bestimmt, daß bei einer Beschäftigung über das 60. Lebensjahr hinaus die Ruhestandsbezüge wie folgt steigen sollten:

ab 01.03.1992: 8.000,00 DM

ab 01.03.1993: 8.900,00 DM