FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2017
13 K 3081/15 E
Fundstellen:
BB 2017, 1174
DStRE 2018, 464
EFG 2017, 990

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2017 (13 K 3081/15 E) - DRsp Nr. 2017/6076

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 13 K 3081/15 E

DRsp Nr. 2017/6076

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (2012) an der C GmbH (künftig GmbH) mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 34.100 € (ca. 6%) beteiligt. Zwischen der GmbH und der D Gesellschaft, deren Partner der Kläger war, bestand ein Mandatsverhältnis. Im Rahmen dieses Mandatsverhältnisses erzielte der Kläger als der Partner, der das Mandat im Innenverhältnis bearbeitete, im Streitjahr einen Honorarumsatz von ca. 35.000 €.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger im Zusammenhang mit laufenden Einkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, hier der GmbH, einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von insgesamt 1.099 €. Zugleich beantragte er diesbezüglich die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer.