FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2015
4 K 3087/14 Erb
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 566
ZEV 2015, 435
ZInsO 2015, 1279
ZVI 2015, 349

FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2015 (4 K 3087/14 Erb) - DRsp Nr. 2015/7377

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 3087/14 Erb

DRsp Nr. 2015/7377

Tenor

Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wurde unter dem 14. April 2010 bei dem Amtsgericht … eröffnet.

Die Erblasserin B verstarb im Oktober 2010. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts … vom 27. April 2012 von A allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an.

Der Beklagte setzte unter dem 14. Juni 2012 im Hinblick auf diesen Erwerb des A 23.490 € Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A bekannt gegeben. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung auf. Darüber hinaus meldete der Beklagte den Betrag von 23.490 € am 28. Juni 2012 zur Insolvenztabelle an.