FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2016
4 K 1380/14 Erb

FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2016 (4 K 1380/14 Erb) - DRsp Nr. 2017/11369

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 1380/14 Erb

DRsp Nr. 2017/11369

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn der Schwester der M. Diese war mit einer Einlage von 1.000.000 DM Kommanditistin der A GmbH & Co. KG (KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Verwaltungsgesellschaft mbH war. Alleingesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, war M. Die KG betrieb ein Autohaus. Eigentümerin der Grundstücke war M, welche die Grundstücke der KG zur Nutzung überließ.

M übertrug dem Kläger am 1. Januar 1995 von ihrem Kommanditanteil an der KG einen Teilanteil von 200.000 DM sowie einen Geschäftsanteil von 10.000 DM an der Verwaltungsgesellschaft mbH. Das beklagte Finanzamt setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2000 13.874 DM Schenkungsteuer fest, wobei es einen Wert des Erwerbs von 109.106 DM zugrunde legte.

1. 2.