FG Köln - Urteil vom 18.01.2017
9 K 267/14
Fundstellen:
EFG 2017, 988

FG Köln - Urteil vom 18.01.2017 (9 K 267/14) - DRsp Nr. 2017/6464

FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 9 K 267/14

DRsp Nr. 2017/6464

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Klägers an die A GmbH Betriebsausgaben im Rahmen einer gewerblichen Kreditvergabe oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen und ob der Ausfall der an die A GmbH ausgereichten Darlehen zu einem entsprechend hohen Verlust führt.

Der Kläger war in den Streitjahren Inhaber des Lehrstuhls für .... Darüber hinaus war er zu 85 % an der B GmbH beteiligt. Bei dieser handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an der ...., der Q GmbH, der ...und der D GmbH (= B-Gruppe) hielt.

Bereits in den Jahren 2001 und 2002 hatte der Kläger der Q GmbH und der B GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt rund 650.000 € gewährt. 2012 erhielt er seinerseits Darlehen der D GmbH über 120.000 €.