FG München - Urteil vom 29.11.2017
1 K 311/16
Fundstellen:
EFG 2019, 615

FG München - Urteil vom 29.11.2017 (1 K 311/16) - DRsp Nr. 2019/3053

FG München, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 311/16

DRsp Nr. 2019/3053

Stichwort: Ob die wesensmäßig verschiedenen ärztlichen Tätigkeitsbereiche "Praxis für Allgemeinmedizin" und "Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien" eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sodass die Veräußerung der Praxis für Allgemeinmedizin eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung darstellt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der von der Klägerin im Streitjahr 2009 erzielte Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung ihrer Arztpraxis als (Teil-)Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.