Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
I.
Streitig ist, ob der von der Klägerin im Streitjahr 2009 erzielte Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung ihrer Arztpraxis als (Teil-)Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.
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