Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein Gewinn gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dadurch entstanden ist, dass der Kläger mit Treuhandvereinbarung vom 29.12.2000 seine Anteile an der D GmbH (D) mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Q & N Holding GmbH eingebracht hat.
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