FG Münster - Urteil vom 08.12.2008
3 K 1595/05 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 2; EStG § 17 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 471

FG Münster - Urteil vom 08.12.2008 (3 K 1595/05 E) - DRsp Nr. 2009/4867

FG Münster, Urteil vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 1595/05 E

DRsp Nr. 2009/4867

17 EStG durch verdeckte Einlage bei "Management Buy-Out") 1. Eine verdeckte Einlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, überträgt und dafür keine neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhält. 2. Anteilsübertragungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind auch im Rahmen sog. "Management Buy-Outs" möglich. 3. Regelmäßig werden bei sog. "Management Buy-Outs" gegensätzliche Interessen mit dem Ziel abgewogen, bei der Abtrennung nicht mehr rentabler Unternehmenszweige für alle Beteiligten eine wirtschaftlich akzeptable Lösung zu finden.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 2; EStG § 17 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein Gewinn gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dadurch entstanden ist, dass der Kläger mit Treuhandvereinbarung vom 29.12.2000 seine Anteile an der D GmbH (D) mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Q & N Holding GmbH eingebracht hat.