Streitig ist, ob der Kläger (Kl. ) einen Verlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen kann. Der Kl. hatte zusammen mit Herrn L am 1. März 1990 die Firma B GmbH gegründet. Am Stammkapital der GmbH waren der Kl. und Herr L je zur Hälfte beteiligt. Die GmbH hatte am 1. April 1990 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen und betrieb Geschäftslokale in H B und K. Der Kl. und Herr L hatten bereits in der Zeit vor Gründung der GmbH zusammengearbeitet. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind zwischen den Beteiligten streitig.
Mit notariellem Vertrag vom 17. Oktober 1991 übertrug der Kl. seinen Geschäftsanteil auf seinen Mitgesellschafter L. Als Entgelt wurde der symbolische Betrag von 1 DM vereinbart.
Durch Vertrag vom 18 Oktober 1991 übernahm der Kl., von der GmbH die Betriebsstätte in H und betrieb diese als Einzelunternehmer weiter.
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