FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2016
2 K 2/16
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2017, 6

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2016 (2 K 2/16) - DRsp Nr. 2017/9445

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 2 K 2/16

DRsp Nr. 2017/9445

Stichwort: 1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken als Ausgleichsflächen für den Naturschutz (in Form sog. "Ökopunkte") ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des Zuflusses zu versteuern.2. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG kommt unabhängig von weiteren Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.

Am 8. November 2011 schloss der Kläger ("Grundstückseigentümer") mit der X GmbH ("Nutzungsberechtigte") einen "Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen". In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1.1

Vertragszweck.

Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.

...

§ 2.2

Gestattung.