BFH - Urteil vom 01.12.2010
XI R 43/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 560/05

Finanzielle Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Organträger einer Organgesellschaft; Erforderlichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an einer Organgesellschaft; Mehrheitliche Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einer GmbH zum Zweck ihrer finanziellen Eingliederung; Ersetzbarkeit einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag oder Gewinnabführungsvertrag

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen XI R 43/08

DRsp Nr. 2011/5576

Finanzielle Eingliederung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Organträger einer Organgesellschaft; Erforderlichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an einer Organgesellschaft; Mehrheitliche Beteiligung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an einer GmbH zum Zweck ihrer finanziellen Eingliederung; Ersetzbarkeit einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung einer Gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag oder Gewinnabführungsvertrag

1. Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapital- als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapital- oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136). 2. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;