BFH - Urteil vom 07.11.2001
I R 79/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ; EStG § 6a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 189
BB 2002, 394
BFH/NV 2002, 287
BFHE 197, 164
BStBl II 2005, 659
DB 2002, 123
DStR 2002, 127
DStZ 2002, 115
GmbHR 2002, 118
NZG 2002, 397
Vorinstanzen:
FG Köln,

Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen I R 79/00

DRsp Nr. 2002/917

Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

»1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191). 2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. 3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191). 4. Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ; EStG § 6a Abs. 1, 3 ;

Gründe: