BFH - Urteil vom 27.03.2007
VIII R 28/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 24 Nr. 2 ; KStG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1773
BFH/NV 2007, 1745
BFHE 217, 460
BStBl II 2007, 699
DB 2007, 1845
GmbHR 2007, 948
NZG 2007, 800
Vorinstanzen:
FG München - 2 K 2468/97 - 26.1.2004 (EFG 2004, 974),

Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung; nachträgliche Werbungskosten nach Einbringung der Beteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft, an der der Einbringende ebenfalls wesentlich beteiligt ist; Anteilstausch; kein Durchgriff auf den Anteilseigner; gesplittete Umwidmung des Darlehens; Anschaffungskosten der ertauschten Beteiligung bei Zuzahlung als Wertausgleich

BFH, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII R 28/04

DRsp Nr. 2007/14245

Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung; nachträgliche Werbungskosten nach Einbringung der Beteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft, an der der Einbringende ebenfalls wesentlich beteiligt ist; Anteilstausch; kein Durchgriff auf den Anteilseigner; gesplittete Umwidmung des Darlehens; Anschaffungskosten der ertauschten Beteiligung bei Zuzahlung als Wertausgleich

»1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt besteht.