FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2005
15 K 5087/03 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 § 17 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 52 ; KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1105
EFG 2006, 92

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten, hier: Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG für das Jahr 2001 - Finanzierungsaufwendungen; Beteiligungserwerb; Werbungskostenabzug; Überschusserzielungsabsicht; Wertsteigerungserwartung; Wesentlichkeitsgrenze; Halbeinkünfteverfahren; Abzugsverbot

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 15 K 5087/03 E

DRsp Nr. 2005/21274

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten, hier: Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG für das Jahr 2001 - Finanzierungsaufwendungen; Beteiligungserwerb; Werbungskostenabzug; Überschusserzielungsabsicht; Wertsteigerungserwartung; Wesentlichkeitsgrenze; Halbeinkünfteverfahren; Abzugsverbot

1. Zinsen für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn ein positives Gesamtergebnis der Vermögensnutzung ausschließlich mittels einer durch die Veräußerung zu realisierenden, nach § 17 EStG einkommensteuerpflichtigen Wertsteigerung erstrebt wird; dies gilt auch nach Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1%. 2. Die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG greift auch ein, wenn derartige Zinsaufwendungen lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftig möglichen, gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen stehen. 3. § 3c Abs. 2 EStG ist bereits auf die im Jahr 2001 angefallenen Zinsen erstmals anzuwenden, da Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft für dieses Jahr bereits dem Halbeinkünfteverfahren unterfallen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 § 9 § 17 Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 52 ; KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1 ;

Tatbestand: