FG Nürnberg - Urteil vom 30.06.2010
3 K 1417/08
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 32;

Finanzplandarlehen mit eigenkapitalersetzenden Charakter

FG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 1417/08

DRsp Nr. 2010/22999

Finanzplandarlehen mit eigenkapitalersetzenden Charakter

Ein nachträgliche Anschaffungskosten begründendes Finanzplandarlehen liegt nicht vor, wenn der an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Gesellschafter dieser ein Darlehen gewährt, sich aber eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder des Ausbleibens fälliger Leistungen, insbesondere der Zinszahlungen, vorbehält.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 32;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung des Verlustes eines einer GmbH mit Sitz in Ungarn gewährten Darlehens.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 09.07.1999 des Rechtsanwalts A gründeten der Kläger und B , 1 , die Firma C KFT mit Sitz in 1 . Der Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde auf den 20.07.1999 datiert. Die Haupttätigkeit sollte in Hoteldienstleistungen mit Gaststätten bestehen. Als Stammkapital wurden 10 Mio. HUF festgelegt, wovon 90 % des Stammkapitals auf den Kläger und 10 % des Stammkapitals an B entfallen. Der Kapitalanteil des Klägers entspricht 67.500 DM.