BFH - Beschluß vom 31.05.1999
VIII B 21/99
Normen:
EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1594

Finanzplandarlehen; nachträgliche AK

BFH, Beschluß vom 31.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 21/99

DRsp Nr. 1999/8610

Finanzplandarlehen; nachträgliche AK

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, mit welchem Wert sog. Finanzplandarlehen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters als nachträgliche AK der Beteiligung im Rahmen des § 17 EStG anzusetzen sind, wenn der Gesellschafter später mit diesem Darlehen ausfällt, da durch die Rspr. des BFH geklärt ist, dass sich bei Ausfall eines Finanzplandarlehens die AK der Beteiligung um den Nennwert des Darlehens erhöhen (Anschluss an Senats-Urt. v. 04.11.1997 - VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).

Normenkette:

EStG § 17 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.