I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland, ist Erbin nach dem im Jahre 2001 verstorbenen Steuerpflichtigen L (Steuerpflichtiger).
Dieser hatte für die Streitjahre 1988 und 1989 Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 316 DM und 9 315,74 DM geltend gemacht, ohne steuerpflichtige Umsätze anzumelden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Steuererklärungen nicht, da er der Ansicht war, der Steuerpflichtige habe sein (Vermietungs-)Unternehmen nicht weitergeführt. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer für 1988 auf 0 DM fest (geänderter Umsatzsteuerbescheid vom 25. Oktober 1995) und lehnte eine Umsatzsteuerfestsetzung für 1989 ab, indem es der Steueranmeldung in der Umsatzsteuererklärung 1989 nicht zustimmte (Schreiben vom 27. September 1995).
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