BFH - Urteil vom 18.11.2004
V R 66/03
Normen:
AO § 45 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1922 § 1936 ; FGO § 40 ; GG Art. 85 Abs. 3 Art. 108 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 710
Vorinstanzen:
FG Bremen - 2 K 481/02 (5) - 1.10.2003,

Finanzrechtsweg für Fiskus

BFH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen V R 66/03

DRsp Nr. 2005/2872

Finanzrechtsweg für Fiskus

Betritt der von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Fiskus den Finanzrechtsweg, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess. Der Fiskus ist dann der Steuerrechtsordnung unterworfen und Stpfl.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1922 § 1936 ; FGO § 40 ; GG Art. 85 Abs. 3 Art. 108 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Bundesrepublik Deutschland, ist Erbin nach dem im Jahre 2001 verstorbenen Steuerpflichtigen L (Steuerpflichtiger).

Dieser hatte für die Streitjahre 1988 und 1989 Vorsteuerbeträge in Höhe von 8 316 DM und 9 315,74 DM geltend gemacht, ohne steuerpflichtige Umsätze anzumelden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Steuererklärungen nicht, da er der Ansicht war, der Steuerpflichtige habe sein (Vermietungs-)Unternehmen nicht weitergeführt. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer für 1988 auf 0 DM fest (geänderter Umsatzsteuerbescheid vom 25. Oktober 1995) und lehnte eine Umsatzsteuerfestsetzung für 1989 ab, indem es der Steueranmeldung in der Umsatzsteuererklärung 1989 nicht zustimmte (Schreiben vom 27. September 1995).