FG Münster - Urteil vom 07.11.1996
14 K 3699/94 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 2 S 1 ;

Folgen der Ablösung einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begründeten und als Versorgungsleistung zu qualifizierenden Rentenverpflichtung

FG Münster, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 14 K 3699/94 E

DRsp Nr. 2002/18152

Folgen der Ablösung einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begründeten und als Versorgungsleistung zu qualifizierenden Rentenverpflichtung

Die Zahlung für die Ablösung einer Rentenverpflichtung aus Anlass einer Betriebsveräußerung mindert den Veräußerungsgewinn nicht, wenn die Rentenverpflichtung im Zuge einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen begründet und durch ein übergebenes und später mitveräußertes Grundstück gesichert wurde.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1991, wann und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Hotels zu berücksichtigen ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt werden.