BFH - Urteil vom 03.12.2008
X R 3/07
Normen:
AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5326/04

Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der Zuständigkeiten des für eine Personengesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamts und der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter

BFH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen X R 3/07

DRsp Nr. 2009/6021

Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der Zuständigkeiten des für eine Personengesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamts und der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2; AO § 162 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1978 bis 1981 an der ehemaligen K-KG (KG) beteiligt. Bei der KG handelte es sich um eine Publikumsgesellschaft, an der sich auf der Grundlage eines einheitlichen Beteiligungsvertrages zahlreiche stille Gesellschafter beteiligten.