BFH - Urteil vom 03.12.2008
X R 31/05
Normen:
AO § 155 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 2; AO § 177 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3270/04

Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der Zuständigkeiten des für eine Personengesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamts und der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter

BFH, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen X R 31/05

DRsp Nr. 2009/6022

Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der Zuständigkeiten des für eine Personengesellschaft zuständigen Betriebsstättenfinanzamts und der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 2; AO § 177 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1978 bis 1981 u.a. an der X KG (im Folgenden: KG) mit einer Vielzahl von Gesellschaftern beteiligt. Für die KG wurden Feststellungserklärungen abgegeben. Feststellungsbescheide ergingen zunächst nicht. Aufgrund von Mitteilungen der KG über die in den Feststellungserklärungen erklärten Verluste beantragte der Kläger, auf ihn entfallende Verluste in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1978 bis 1981 zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte gemäß § 155 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Verluste in den zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden antragsgemäß an.